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Tiere

Die Dienstleistung der Beratung und Begutachtung technischer Anlagen und Prozesse durch die Maschinentechnischen Sachverständigen (MtSv) steht NRW-weit den zuständigen Kommunal- und Landesbehörden bei Überwachungsaufgaben und Zulassungen zur Verfügung. Der Bereich der Maschinentechnik ist hier bei jeglichen technischen Fragestellungen Ansprechpartner und unterstützt den operativen Teil der amtlichen Überwachung.

Die Unterstützung erfolgt einerseits durch reine Dokumentenkontrollen und Beurteilung von Unterlagen, andererseits aber auch durch Kontrollen vor Ort an Betriebsstätten und Anlagen, welche teilweise neuartige und komplexe Verfahren beinhalten. Hierbei ergeben sich die Prüfanforderungen aus den spezifischen Gegebenheiten in Verbindung mit der gesetzlichen Zielsetzung. Die gutachterliche Tätigkeit des LAVE leistet somit ihren Beitrag zur rechtssicheren Umsetzung der Vorschriften und stellt eine landesweit einheitliche Vorgehensweise und Beurteilung im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sicher.

Mit immer weiter fortschreitender Technisierung von Anlagen gewinnt die Tätigkeit der MtSv weiter an Bedeutung. Die MtSv sind in verschiedenste Fragestellungen aus den Bereichen Verfahrens- und Prozesstechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau und Lebensmitteltechnologie involviert und erarbeiten die erforderlichen Kontrollkonzeptionen, um die mitunter spezifischen Anforderungen zu berücksichtigen.

Die drei Tätigkeitsfelder sind:

Tierische Nebenprodukte (TNP) sind alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, welche nicht oder nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z.B. Nebenprodukte aus der Schlachtung, zu beseitigende Tierkörper sowie Tierexkremente). Spezifische bundes- sowie europarechtliche Normen regeln alle TNP-relevanten Belange. So ist beispielsweise normiert, welche tierischen Nebenprodukte auf welche Weise zu verarbeiten, behandeln oder zu beseitigen sind und unter welchen Voraussetzungen bestimmte tierische Nebenprodukte Verwendung in Produkten (z.B. in Futtermittel, Kosmetika, Arzneimittel, Düngemittel und technische Anwendungen) finden können.

Die dabei verwendeten Prozesse und Anlagen prüfen die MtSv des LAVE auf ihre Eignung hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen. Dabei erstreckt sich die Tätigkeit der MtSv nicht nur auf messtechnische Aufgaben, wie die Bestimmung von Temperaturen, Drücken, Erhitzungszeiten oder pH-Werten, sondern im Einzelfall auch auf die Erarbeitung von Kontrollkonzepten, die Erstellung technischer Berechnungen, die Beurteilung von Prozessabläufen unter den Aspekten der Mess- und Regelungstechnik, die Durchführung von Simulationen oder die Prüfung der Unumgehbarkeit. Bedingt durch die technischen Entwicklungen, aber auch durch produktspezifische Gegebenheiten, werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden fallbezogen im Rahmen von Zulassungsverfahren die notwendigen Validierungsverfahren entwickelt.  Hauptaugenmerk dieser Kontrollen und Regulierungen ist die Tierseuchenbekämpfung bzw. -prävention, um damit Tierseuchen keine Gelegenheit zur deren Verbreitung zu geben.

Die große Produktvielfalt bringt auch ein breites Spektrum an Anlagentypen zur Überprüfung mit sich, zum Beispiel:

  • Sterilisations– oder Hygienisierungsanlagen 
  • Anlagen zur Tierkörperbeseitigung, Heimtierkrematorien
  • Biogasanlagen
  • Anlagen zur Biodieselproduktion oder Futtermittelherstellung

TNP können durch die oben genannten Anlagen vielfältig weiterverarbeitet und verwertet werden. So kann zum Beispiel aus verendeten Tieren Biodiesel oder aus bestimmten Nebenprodukten der Schlachtung Dosenfutter für Hunde und Katzen hergestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema Tierische Nebenprodukte

Die Abbildungen zeigen beispielhaft die Überprüfung einer Sterilisation von Heimtierfutter.

 

Im Bereich des Tierschutzes bilden sowohl unions-, bundes- als auch landesrechtliche Regelungen die Grundlage zum Umgang mit Tieren, von der Zucht bis zur Schlachtung. Die Tätigkeiten eines MtSv erstrecken sich hier auf die Begutachtung folgender, beispielhaft genannter Anlagen:

  • Elektro– und Gasbetäubungsanlagen
  • Tötungsanlagen für Seuchenfall
  • Stallklimamessungen in Tierhaltungsanlagen

Die Überprüfungen dienen der Kontrolle der Einhaltung bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener Paramater, wie zum Beispiel Spannung, Stromstärke oder Gaskonzentration und –exposition, sowie einer Begutachtung der Anlagen hinsichtlich ihrer tierschutzrechtlichen Eignung. 

Zur Gewährleistung des Tierschutzes werden diese Anlagen durch die MtSv des LANUV in Augenschein genommen. Dies geschieht in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Veterinärämtern. Manchmal erfordert das Auftreten einer Tierseuche die Tötung ganzer Tierbestände. Bei diesen Schwerpunktaktionen sind maschinentechnische Sachverständige ebenfalls vor Ort um auch in diesen Ausnahmesituationen die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben zu gewährleisten, hier können sie unterstützend im LaTiKo des LANUV mitarbeiten.

Weitere Informationen zum Thema Tierschutz

Die Bilder zeigen beispielhaft elektrischer Betäubungsgeräte, sowie deren Überprüfung.

 

Um nicht gesundheitsschädliche Produkte herzustellen sind bei der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln die Sicherheit und Hygiene zu gewährleisten. Hierzu einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Bestimmte Produkte bringen spezifische Gesetzesvorgaben mit sich, welche angewandt und eingehalten werden müssen. Für milchverarbeitende Betriebe gelten bspw. andere spezifische Verordnung als für Metzgereien. Die Tätigkeiten eines MtSv erstrecken sich hier auf die Begutachtung folgender, beispielhaft genannter Anlagen:

  • Milcherhitzungsanlagen
  • Kühl– und Gefrieranlagen
  • Großküchen
  • Lüftungsanlagen
  • Lebensmittelverkaufsstätten
  • Anlagen zur Fleischverarbeitung

Kontrollen der Einhaltung und Ausführung der auf die jeweiligen Produktgruppen zugeschnittenen Anforderungen an Prozessgestaltung und Anlagentechnik bilden das Aufgabenfeld des MtSv. Bei Neuzulassungen sind technische Bewertungen und Begutachtungen ebenso gefragt wie bei Routinekontrollen oder Umbauten von Bestandsanlagen. Die Produkte in der Lebensmittelindustrie werden immer spezialisierter und anspruchsvoller in der Herstellung. Hiermit gehen auch eine zunehmende Technisierung und die Einbindung immer neuer Technologien und Verfahren einher.

Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelsicherheit

 

Die Abbildungen zeigen einen Teil einer Lüftungsanlage und eine Anlage zur Milcherhitzung.

Geschichte der maschinentechnischen Sachverständigen

Der Ursprung der Tätigkeit der technischen Sachverständigen geht zurück auf eine Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (PrMfLdF) aus dem Jahre 1912.

Die Aufgaben der technischen Sachverständigen umfassten zunächst die Kontrollen der Milcherhitzungsanlagen und Kannenwaschanlagen in Molkereien zur technischen Unterstützung der Veterinäre. In den Nachkriegsjahren kam dieser Aufgabe angesichts ansteigender Tuberkulosefälle eine zusätzliche Bedeutung zu, um Erkrankungen durch unsicherere, bzw. unzureichend behandelte Milchprodukte zu vermeiden.

In den folgenden Jahren erweiterten sich der Aufgabenbereich und die Fragestellungen durch die Veterinär- und Überwachungsbehörden u. a. auf den Tierschutz, die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und den Seuchenschutz sowie weitere Bereiche der Lebensmittelsicherheit.

Mit der sich entwickelnden Industrialisierung änderten sich technische Verfahren und Einrichtungen, stiegen die Verarbeitungsmengen und ebenso auch die Herausforderungen und Ansprüche an die Überprüfungen der Anlagen. Hierzu zählen die Prüfungen der Einhaltung von vorgegebenen Erhitzungsverfahren, vollständige und störungsfreie Erhitzungen, die Vermeidung von Kontaminationen, Erkennen und Vermeidung von Schwachstellen, ausreichende und geeignete Steuerungs-, Mess- und Regelungstechnik, sowie ausreichende und angemessene Überwachungsmaßnahmen mit Aufzeichnungen und Dokumentationen. Die MtSv unterstützen die Veterinäre in diesen Fragestellungen.

Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen

Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.

Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz hier nachzulesen:

https://url.nrw/GifttiergesetzNRW

Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist seit dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen konnten jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.

Zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 mussten alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort beim LAVE (damals LANUV) melden. Zusammen mit dieser Meldung musste mitgeteilt werden, ob die Haltung fortgesetzt werden soll oder ob die Tiere abgegeben werden.

Fortgeführte Haltungen (sog. Bestandhaltungen)

Haltungspersonen, die alle Voraussetzungen für eine Fortführung der Haltung erfüllt haben und zur weiteren Haltung von Gifttieren berechtigt sind, sollten weiterhin darauf achten, dass

  • eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, auch für den Fall des Entweichens giftiger Tiere

aufrechterhalten wird und den gesamten aktuell gehaltenen Bestand umfasst. Bei einem Wechsel der Versicherung sollte sichergestellt werden, dass auch der neue Versicherungsschutz alle entsprechenden Anforderungen des Gifttiergesetzes NRW abdeckt.

Weiterhin sind dem Landesamt folgende Änderungsmeldungen innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen:

  • jeder Wechsel des Haltungsortes,
  • der Tod oder
  • die Abgabe von Tieren der in § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW genannten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle wie etwa Zoos oder spezielle Haltungseinrichtungen oder Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen ansässig sind. Ein Nachweis der Abgabe durch Unterschrift der übernehmenden Person oder Stelle ist erforderlich.
  • Bitte nutzen Sie für diese Meldungen das Änderungsformular. Das Formular kann hier heruntergeladen werden (s. rechts auf dieser Seite).

Untersagung der Haltung

Wenn Halterinnen und Halter von Gifttieren die Melde- und Nachweispflichten verletzen oder vorgegebene Fristen nicht einhalten, soll ihnen gemäß GiftTierG NRW die Haltung untersagt werden. Die dann erfolgende Wegnahme der gehaltenen Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person ist von der Halterin oder dem Halter zu dulden.

Eine Anschaffung neuer oder weiterer giftiger Tiere im Sinne des Gesetzes ist verboten, ebenso ein Aussetzen oder eine Abgabe an nicht berechtigte Personen und Stellen in NRW.

Weitergehende Informationen finden Sie auf www.gifttiergesetz.de