Was ist Öko-Landbau?
In der ökologischen (oder auch biologischen) Landwirtschaft wird im Einklang mit der Natur gewirtschaftet. Durch eine schonende Nutzung von Boden, Pflanzen und Tieren sollen hochwertige Produkte erzeugt werden, ohne die Natur zu belasten. Besonders in der Kombination von Tierwirtschaft und Pflanzenbau werden geschlossene Stoffkreisläufe angestrebt, wobei die eigenen Ressourcen verwendet und der Natur möglichst wenig an schädigenden Stoffen von außen zugeführt wird.
Neben der Nachhaltigkeit ist die artgerechte Tierhaltung ein weiterer Schwerpunkt der ökologischen Produktion. Somit grenzt sich die ökologische Landwirtschaft in verschiedenen Bereichen von den konventionellen Bewirtschaftungsformen ab und es gelten strengere Vorschriften in der Herstellung und Verarbeitung ökologisch erzeugter Produkte.
Auf diese Art und Weise produzierte Produkte dürfen mit den Begriffen „Öko“ oder „Bio“ beworben werden und ein Biosiegel beziehungsweise Öko-Kennzeichen tragen. Ob die Voraussetzungen zur ökologischen Produktion von einem Betrieb oder einem Unternehmen erfüllt werden, wird engmaschig kontrolliert. Diese Kontrollen werden durch staatlich legitimierte Öko-Kontrollstellen durchgeführt.
Anhand der folgenden Grafik kann die Entwicklung des Öko-Landbaus in Nordrhein-Westfalen nachvollzogen werden.
Ökologische Schweinehaltung in mit ASP infizierten Gebieten in NRW - Was muss ich zusätzlich zu den Vorschriften der betroffenen Kreise beachten?
Sobald ein positiver ASP-Nachweis bei einem Wildschwein vorliegt, legt der betroffene Kreis eine „infizierte Zone“ fest und erlässt „Tierseuchenverfügungen“, die u. a. auch Schweinehaltungen betreffen.
Da die in den Tierseuchenverfügungen angeordneten Maßnahmen von den Grundsätzen einer ökologischen Tierhaltung abweichen können, ist bei bio-zertifizierten Schweinehaltungen in der infizierten Zone folgendes zu beachten:
Zur Aufstallungspflicht im Falle von Freilandhaltungen:
Freilandhaltungen von Schweinen sowie Gatterhaltungen von Wildschweinen sind in infizierten Zonen durch eine Allgemeinverfügung generell verboten. Damit sind nicht die Ausläufe für Schweine, für die es keine veterinärrechtliche Genehmigung braucht, gemeint. Da diese Ausläufe jedoch im Einzelfall auch keinen hinreichenden Schutz vor Ansteckung bieten könnten, sollten Sie mit dem zuständigen Kreisveterinäramt abklären, ob auch hier eine Aufstallung erforderlich ist.
Die in diesem Zuge notwendige Aufstallung ist eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkung und Pflicht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. [Anhang II Teil II Nr. 1.7.3 der VO (EU) 2018/848]
Solange der Zugang zum Freigelände für die Schweine gesperrt bleibt, darf dies ausschließlich im Sinne von „Tierseuchenverfügungen“ erfolgen, um den Bio-Status dieser Tiere nicht zu gefährden.
Bitte teilen Sie auch Ihrer Kontrollstelle die Zahl der Tiere, das Datum und den Ort der Aufstallung mit.
Zur Verwendung geeigneter Desinfektionsmöglichkeiten:
Schweinehaltende Personen müssen geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einrichten. Geeignet sind Desinfektionsmöglichkeiten dann, wenn sie eine klare Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich erlauben und ein gegen ASPV wirksames Desinfektionsmittel gem. Anwendungshinweisen verwendet wird.
Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung im Bio-Betrieb müssen den Vorgaben nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung 2018/848 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1165 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 entsprechen.
Sollten Sie Probleme mit der Umsetzung der vorgenannten Vorschriften haben, wenden Sie sich bitte an oeko (at) lave.nrw.de (oeko[at]lave[dot]nrw[dot]de) .
Zum aktuellen Stand der afrikanischen Schweinepest in NRW verweise ich auf folgende Webseiten:
https://www.lave.nrw.de/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/die-afrikanische-schweinepest-asp
Öko-Unternehmerverzeichnis
Das LAVE ist dazu verpflichtet, ein aktualisiertes Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmerinnen zu veröffentlichen, die entsprechend Ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemeldet haben, dass sie unverpackte Bio-Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, direkt an Endverbraucher verkaufen und dabei
- die Verkäufe eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder
- die Verkäufe den Jahresumsatz mit unverpackten Bio-Erzeugnissen von 20.000 EUR nicht überschreiten.
Zudem muss der Link zu diesem Verzeichnis zu einer einzigen Webseite bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit den Verzeichnissen der anderen Bundesländer zusammengefügt werden.
[Artikel 34 Absatz 1 und 6 VO (EU) 2018/848, Artikel 35 Absatz 8 VO (EU) 2018 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Öko-Landbaugesetz]
Es ist zu beachten, dass anhand dieser Veröffentlichung nachvollziehbar wird, wenn ein Unternehmer oder eine Unternehmerin seiner bzw. ihrer Meldepflicht nicht nachkommt! Diese Pflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 EUR geahndet werden kann [§ 13 Absatz 4 Nr. 3, Absatz 6 Öko-Landbaugesetz]
Das Formular und die Anlage sind per Mail zu melden an: oeko (at) lave.nrw.de