Registrierung gemäß Futtermittelhygiene-Verordnung (VO (EG) Nr. 183/2005)
Mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde eine umfassende Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmen festgelegt. Die Registrierungspflicht berücksichtigt u.a. verschiedene Tätigkeiten von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln (vgl. Art. 2 der VO (EG) Nr. 183/2005).
Registrierungspflichtige Tätigkeiten gemäß VO (EG) Nr. 183/2005 müssen bei der dafür zuständigen Behörde registriert werden. In Nordrhein-Westfalen ist das LAVE die landesweit zuständige Behörde für alle Betriebe, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden. Die Meldung zwecks Registrierung beim LAVE erfolgt über folgendes Formular:
Relevante Änderungen (z.B. Umzug des Betriebes oder neuer Ansprechpartner) zu einer bestehenden Registrierung oder die Abmeldung einer Betriebsstätte oder eines Futtermittelunternehmens sind dem LAVE über folgendes Formular mitzuteilen:
Futtermittelprimärproduktion Hinweis für Landwirte / Tierhalter
Weitere Informationen zur Registrierung (gemäß VO (EG) Nr. 183/2005) auf der Stufe der Primärproduktion und das entsprechende Registrierungsformular sind auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen verfügbar.
Zulassung
Um bestimmte Tätigkeiten ausführen zu können, benötigen die betroffenen Futtermittelunternehmen eine Zulassung.
Eine Zusammenfassung der zulassungspflichtigen Tätigkeiten nach VO (EG) Nr. 183/2005 sowie nach Futtermittelverordnung befindet sich in folgendem Dokument:
Ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 ist dem LAVE über folgendes Formular zu übermitteln:
Registrierung und Zulassung nach VO (EG) Nr. 999/2001
Verfütterungsverbot bestimmter tierischer Proteine
Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere, durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Protein an bestimmte Tierarten/-kategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 i.V.m. Anhang IV Kapitel I Buchstabe a).
Das Verbot wird auf andere Nutztiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere, ausgenommen Pelztiere, mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs (verarbeitetem tierischem Protein, Blutprodukten, hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs) beschränkt (Artikel 7 Absatz 2 gemäß Anhang IV Kapitel I Buchstabe b).
In den letzten Jahren wurden durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (zuletzt im August 2021) Ausnahmen, sogenannte Lockerungen, der Verfütterungsverbote geschaffen. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Di-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, einschließlich von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, bzw. mit diesen tierischen Produkten hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern (z.B. Schweinen, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen und wo die allgemeinen und besonderen Bedingungen hierzu zu finden sind, finden Sie in folgender Tabelle:
Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim LAVE NRW:
oder bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt):
Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung sowie die Beachtung des Intraspeziesverbots. Letzteres verbietet das Verfüttern von Futtermitteln tierischer Herkunft innerhalb der gleichen Tierart (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a).
Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher an allgemeine und z.T. an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft:
Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen:
Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar.
Antragsformulare VO (EG) Nr. 999/2001
Weiterführende Informationen zu den besonderen Bedingungen für die Ausnahmen vom Verfütterungsverbot (u.a. Registrierung und Zulassung) befinden sich im Informationsblatt.
Die passenden Antragsformulare für die Registrierung/ Zulassung für gewerbliche Betriebe können bei der Futtermittelüberwachung des LAVE NRW per E-Mail (futtermittel (at) lave.nrw.de (futtermittel[at]lave[dot]nrw[dot]de)) angefragt werden.
Primärproduzenten (landwirtschaftliche Betriebe) können die Formulare für ihre Registrierung/ Zulassung bei ihrer jeweiligen Kreisveterinärbehörde beantragen.